Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
.1. Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoreti-
schen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hier- für geltenden gesetzlichen Bestim- mungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, er- teilt. Im Übrigen gelten die nachste- henden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestan- denen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Ab- schluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahr- schule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbil- dungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortset- zung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbil- dungsvertrages heraus, dass der Fahr- schüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
.2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu verein- barenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
.3. Grundbetrag und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erfor- derliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prü- fung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag verein- barten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grund- betrages der jeweiligen Klasse; die Er- hebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden
und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahr- stunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahr- zeug, einschließlich der Fahrzeugversi- cherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Be- nachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständi- gen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallent- schädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenent- geltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vor- stellung zur Prüfung werden abgegol- ten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprü- fungen wird das Entgelt, wie im Aus- bildungsvertrag vereinbart, erhoben.
.4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt dersel- ben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell ver- auslagten Verwaltungs- und Prüfungs- gebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prü- fung bis zum Ausgleich der Forderun- gen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erfor- derliche weitere theoretische Ausbil- dung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
.5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wieder- holung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich ge- gen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Seite 1 von 2 – Dokument: 501a-BV-AGB-Dauer-12-Monate/ AGB Stand November/2022 – (RAe) Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. im Internet: www.fahrlehrerverbaende.de
.6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekün- digt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (siehe Ziff. 5) oder der Fahr- schüler, ohne durch ein vertragswidri- ges Verhalten der Fahrschule veran- lasst zu sein, steht der Fahrschule fol- gendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theo- retischen Ausbildung, aber vor der Ab- solvierung eines Drittels der für die be- antragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtsein- heiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantrag- ten Klassen vorgeschriebenen theore- tischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantrag- ten Klassen vorgeschriebenen theore- tischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefal- len ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidri- ges Verhalten der Fahrschule veran- lasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszah- lung ist zurückzuerstatten.
.7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschü- ler haben dafür zu sorgen, dass ver- einbarte Fahrstunden pünktlich begin- nen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berech- net, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Aus- bildungszeit nachzuholen oder gutzu- schreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahr- schüler nicht länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer verein- barten praktischen Ausbildung zu ver- treten, so geht die ausgefallene Aus- bildungszeit zu seinen Lasten. Verspä- tet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berech- net. Dem Fahrschüler bleibt der Nach- weis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
.8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen be- rauschenden Mitteln steht oder
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
.9. Behandlung von Ausbildungs- gerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Be- handlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen An- schauungsmaterials verpflichtet.
.10. Bedienung und Inbetrieb- nahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur un- ter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwi- derhandlungen können Strafverfol- gungen und Schadenersatzpflicht zur
Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahr- schülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder – prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahr- lehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu si- chern.
.11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Füh- ren eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahr- lehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprü- fung bedarf der Zustimmung des Fahr- schülers; sie ist für beide Teile ver- bindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstel- lung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflich- tet.
.12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemei- nen Gerichtsstand im Inland oder ver- legt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht be- kannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
.13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzei- tige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Ge- schlechter .